Zweck und Statuen

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Stopp 5G in Winterthur!“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur, Schweiz.

2. Zweck

Der Verein bezweckt den vorsorglichen Stopp der neuen Mobilfunktechnologie 5G. Zudem strebt er die notwendigen – und bis jetzt noch fehlenden – relevanten wissenschaftlichen Forschungen an, damit evtl. unerwünschte schädliche
Nebenwirkungen der Mobilfunktechnologien ausgeschlossen werden und –
verhindert werden können.

An den jeweiligen Generalversammlungen – oder einfach durch einen Entscheid des Vorstandes – bestimmt er über jährliche oder langfristige Mottos resp. Projekte. Diese und Begründungen dazu sind u.a. in den Sideletters (1. Ausgabe ist vom 29.1.2020) nachzulesen (Quelle: vom Vorstand genehmigt)

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder (im Gründungsjahr 2020: Aktive CHF 100.-, Passive CHF 20.-), welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Zusätzliche Beiträge – auch ohne Mitgliedschaft – sind ebenfalls sehr willkommen.

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt und in Winterthur und der Schweiz wohnt, – oder von einem Aktivmitglied vertrauensvoll empfohlen wird.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie/er den Zweck des Vereins unterstützen will.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist für das Folgejahr jeweils bis am 30. November oder innert 14 Tagen nach der Generalversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben an die/den Präsidentin/en gerichtet werden. Auch eine Email an sie/ihn ist denkbar, solange sie/er davon Kenntnis nimmt und den Erhalt daraufhin mit einer Antwortemail quittiert.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Januar oder Februar statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
  4. Beschluss über das Jahresbudget
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie einer/s Vize-Präsidentin/en.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

11. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift der/des Präsidentin/en oder der/des Vize-Präsidentin/en.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder – ausgenommen bei einem Veto des Vorstandes – dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer drei Viertel Mehrheit – ausgenommen bei einem Veto des Vorstandes – beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind – ausgenommen bei einem Veto des Vorstandes.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen teilweise oder gänzlich an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt – oder an die Aktivmitglieder. Die einfache Mehrheit der Auflösungsversammlung entscheidet darüber.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 29. Januar 2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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